Wehrdienstgesetz: Was steckt noch drin?

Erst vor Kurzem wurde eine Regelung aus dem neuen Wehrdienstgesetz bekannt: Männer im Alter von 17 bis 45 Jahren dürfen ohne Genehmigung nicht über drei Monate ausreisen. Was steckt noch alles im neuen Gesetz?

Das neue Wehrdienstgesetz (WDModG) wurde am 5. Dezember 2025 im Bundestag beschlossen und trat zum 1. Januar 2026 in Kraft. Einiges daraus ist uns nicht zuletzt im Zuge der Bewegungen von Schülern im Rahmen der Schulstreiks bekannt geworden: Verpflichtendes Ausfüllen von Fragebögen samt Musterung ab 2027 für alle 18-jährigen Männer samt Sanktionen durch Bußgelder, die Möglichkeit der „Bedarfswehrpflicht“ usw. Doch die knapp über 100 Seiten Gesetzespapier sind sehr undurchsichtig – das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes ist kein insgesamt neues Gesetz, sondern unterteilt sich in mehrere einzelne Artikel zur Änderung bisher geltender Gesetze. Mit Artikel 1 wurde zum Beispiel das weiter geltende Wehrpflichtgesetz von 2011 in einzelnen Paragraphen geändert, mit Artikel 2 das Gesetz zur Kriegsdienstverweigerung, mit Artikel 3 das Soldatengesetz und mit Artikel 4 das Arbeitsplatzschutzgesetz. In über 20 Artikeln finden sich also Regelungen, wie jeweilige Gesetze in neue Regelungen ändern. Das sieht dann konkret so aus: „§ XY wird in Abs. XY und S. XY wie folgt in § XY … geändert“ – und das über 100 Seiten lang.

Die Ausgangslage: „Problem und Ziel

Die Grundlage für den Bedarf des neuen Wehrdienstgesetzes nennt uns die Präambel: „Angesichts der massiven Verschärfung der Bedrohungslage in Europa infolge des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine wird die Bundeswehr noch konsequenter auf die Landes- und Bündnisverteidigung ausgerichtet. Dieser Kernauftrag ist strukturbestimmend. Russland wird auf absehbare Zeit die größte Gefahr für die Sicherheit in Europa bleiben und schafft militärisch die personellen und materiellen Voraussetzungen dafür, um innerhalb weniger Jahre in der Lage zu sein, NATO-Territorium angreifen zu können. Daraus folgt, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Fähigkeiten zur gesamtstaatlichen Verteidigung nachhaltig verbessern muss. Deutschland hat sich darüber hinaus verpflichtet, einen wesentlichen Beitrag zum transatlantischen Bündnis zu leisten.“

Aus diesem im Gesetz benannten „Problem“ zieht die Bundesregierung folgende Schlussfolgerungen: „Diesen veränderten Anforderungen werden unsere Streitkräfte nur gerecht, wenn sie über einsatzbereite, kaltstartfähige und durchhaltefähige Einheiten, Verbände und Großverbände verfügen. (…) Im Falle der Landes- und Bündnisverteidigung ist insgesamt von einem notwendigen Verteidigungsumfang von 460 000 Soldatinnen und Soldaten einschließlich der Reserve auszugehen“. Angeprangert wird dabei vor allem, wie dem deutschen Staat seit der Aussetzung der verpflichtenden Einberufung zum Grundwehrdienst eine „Erfassung“ darüber verloren gegangen ist, wie kriegsfähig die deutschen Männer nun sind: „Aktuell verfügt die Bundeswehr nicht über ausreichende Daten darüber, wer im Falle eines Wiederauflebens der Wehrpflicht herangezogen werden kann, wie geeignet die Männer sind und welche Qualifikationen sie haben.“

Und aus dieser Problemlage steckt sich die Bundesregierung folgende ausformulierte Ziele:

„1. Die Erreichung eines verbesserten Lagebildes über den Personalumfang der Wehrpflichtigen in den hierfür in Frage kommenden Jahrgängen;

2. die Gewinnung von deutlich mehr Freiwilligen für die Streitkräfte und damit verbunden die Erhöhung des Potenzials an Reservistinnen und Reservisten (Neuer Wehrdienst);

3. die Möglichkeit für die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung eine Verpflichtung zum Grundwehrdienst auch außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls einzuführen, wenn der Deutsche Bundestag dem zustimmt.

Auf dieser Grundlage fußen die getroffenen Regelungen im neuen „Wehrdienstmodernisierungsgesetz“ im Wesentlichen auf bereits bekannten Strukturen früherer Wehrsysteme der imperialistischen BRD. Jene Regelungen sind nicht neu: die systematische Datenerfassung, die Musterungspflicht, die Möglichkeit einer Einberufung zum Grundwehrdienst sowie der Ausbau eines Reservistenwesens erinnern deutlich an die Praxis der Bundesrepublik während des Kalten Krieges. Und damals wie heute wird uns eine sicherheitspolitische Erzählung vorgekaut, die bereits zuvor prägend war: die Aufrüstung und Militarisierung in Deutschland wird gerechtfertigt auf Grundlage einer dauerhaften äußeren Bedrohung und die daraus folgende Notwendigkeit, große Teile der Arbeiterklasse militärisch erfassbar und im Bedarfsfall kurzfristig mobilisierbar zu halten.

Was steht drin im Wehrdienstgesetz?

Einberufen einer Bedarfswehrpflicht, Artikel 1 § 2a

Die Bundesregierung darf jeden Wehrpflichtigen zum Wehrdienst einberufen, wenn „die verteidigungspolitische Lage einen schnellen Aufwuchs der Streitkräfte zwingend erfordert, der auf freiwilliger Grundlage nicht erreichbar ist“. Dafür benötigt es die bloße Zustimmung des Bundestages, der Bundesrat braucht nicht um Zustimmung gefragt werden. Darüber hinaus wird die Dauer des Grundwehrdienstes aus dem alten Wehrdienstgesetz von 2011 auf flexibel gestaltbar von sechs bis zu zwölf Monate verlängert – vorher galt der Zeitraum von lediglich sechs Monaten.

Umfangreiche Datenerfassung, Artikel 1 §§ 15, 15a, 15b

Eine Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung abzugeben, ist verpflichtend. Angaben müssen gemacht werden zur Person, Körpergewicht und – größe, Schwerbehinderung und das Interesse an einem Wehrdienst sowie eine Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Damit es im „Spannungs- und Verteidigungsfall“ schnell geht, dürfen die gewonnenen Daten schon ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres männlicher Personen abgerufen und genutzt werden, um die Jugendlichen rechtzeitig zum Wehrdienst einzuberufen. Auch werden jene Daten an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt, um das sogenannte „Arbeitssicherstellungsgesetz“ sicherzustellen.

Was ist das Arbeitssicherstellungsgesetz?

Darin ist geregelt, wie wehrpflichtige Männer in „zivile Arbeitsverhältnisse“ verpflichtet werden, um kriegsrelevante und kritische Infrastruktur funktionsfähig zu halten. Aufgezählt werden dabei mitunter die Post, Flugsicherung, Krankenhäuser, Pflegeheime, Abwasserentsorgung, Strom- und Wasserversorgung, Verkehrsunternehmen einschließlich Reedereien sowie Ölraffinerien. Die Maßnahmen aus dem Arbeitssicherstellungsgesetz von 1968 gelten übrigens nicht erst im Spannungs- und Verteidigungsfall, sondern brauchen nur einer Zweidrittelmehrheit im Bundestag und setzen eine bloße „spannungsrelevante“ Lage voraus. Darin befindet sich auch die Regelung, dass Frauen ausschließlich zum Dienst im „zivilen Sanitäts- oder Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation“ verpflichtet werden können, nicht zum Dienst an der Waffe. Gleichzeitig ist die Bundesagentur für Arbeit berechtigt, im Verteidigungsfall auch die Daten aller weiblichen Personen im Alter von 18 bis 55 Jahren abrufen zu können. Zur Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes müssen darüber hinaus an die Bundesagentur für Arbeit in § 15d Abs. 2 Angaben zur Betriebsrats- und Personalratszugehörigkeit sowie Informationen zur Minderung der Erwerbsfähigkeit übermittelt werden. Nicht nur werden dadurch noch mehr persönliche Daten erhoben, die im auch gegen die Beschäftigten genutzt werden können. Der Staat gewinnt so auch Kenntnis über betriebliche Aktivität und Engagement, was für die Beschäftigten ebenfalls nur Nachteile hat – in der Ukraine geht das schon heute so weit, dass Beschäftigte, die während des Krieges Arbeitskampf anzetteln schneller mal auf den Listen für „verzichtbare“ Arbeitskräfte landen und durch Einzug an die Front dem Arbeitgeber kein „Dorn im Auge“ mehr sein können.

Bußgelder, Artikel 1 § 45

Bußgelder sind in mehreren Fällen vorgesehen: Mitunter für diejenigen, die eine Bereitschaftserklärung innerhalb der Fragebögen nicht oder nicht rechtzeitig abgeben; wer nicht dafür sorgt, dass Mitteilungen der Wehrdienstbehörden sie unverzüglich erreichen können oder wer zur Musterung nicht oder nicht rechtzeitig alle erforderlichen Unterlagen einreicht oder gar von der Musterung fernbleibt.

Höhere Gehälter und Prämien, Artikel 17 und 18

Das Wehrpflichtsoldgesetz regelt die Gehälter: Soldaten haben Anspruch auf den sogenannten „Wehrpflichtsoldgrundbetrag“, Kinderzuschlag, teilweise auf Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige, zusätzliche Vergütung für „herausgehobene Funktionen“ und Vieles mehr. Prämien in Höhe von bis zu 13.000 € kann es jährlich geben, wenn man über sechs Jahre oder länger für sogenannte „Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr“ zur Verfügung steht. Das sind zum Beispiel Spezialeinheiten des Heeres wie die Kommando Spezialkräfte oder die Kampfschwimmer.

Zuschuss für den Führerschein, Artikel 3 §31b

Das Soldatengesetz regelt die Pflichten und Rechte der Soldaten: Paragraphen zu Gehorsam und Kameradschaft enthalten klare Regelungen, wie sich Soldaten zu verhalten haben. Auch enthält das Soldatengesetz das Verbot politischer Betätigungen. Um den Krieg an der Waffe attraktiver zu machen, wurde das Soldatengesetz in folgenden Bereichen geändert: Hinzugefügt wurde der Zuschuss zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B, C und C1 für den Fall, dass man sich freiwillig für den Wehrdienst verpflichtet und einen durchgehenden Wehrdienst von mindestens einem Jahr geleistet hat. Der Zuschuss wird bis zu einer Höhe von 3.500 € für einen Autoführerschein und bis zu 5.000 € für einen LKW-Führerschein gewährt – und soll Jugendliche insbesondere in dem finanziell sensiblen Aspekt des Führerscheins zur Bundeswehr locken und sie langfristig an sie binden.

Ausreisegenehmigung, Artikel 1 § 3 Abs. 2

In § 3 Abs. 2 des Wehrdienstgesetzes von 2011 ist geregelt, dass grundsätzlich alle männlichen Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine staatliche Genehmigung einholen müssen, wenn sie die BRD länger als drei Monate verlassen wollen.  Das neue WDModG sagt uns dann zur Änderung dieses Gesetzes von 2011 in Artikel 1 § 2 Abs. 3 folgendes:

„Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls und solange keine Rechtsverordnung nach § 2a gilt, gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Musterung erst ab dem 1. Juli 2027 anzuwenden sind.

Die Genehmigungspflicht für längere Auslandsaufenthalte ist also keine neue Regelung, sondern zieht sich durch die deutschen Gesetze seit 1965 und ist somit auch in jenem aus 2011 festgelegt – welches nach wie vor gilt, nur eben durch einige Änderungen durch das WDModG. Und die Änderung in dem oben genannten Paragraph besteht darin, dass die Genehmigungspflicht auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles gilt.

Das gilt nicht nur für die Genehmigungspflicht, sondern auch die jeweiligen Regelungen zur Musterung (ab § 16 des Wehrdienstgesetzes von 2011) und zur Wehrerfassung sind mit diesem kleinen Satz verpflichtend für heute außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls in Kraft getreten. Was zuvor also als vorbereitende Regelung für den „Verteidigungsfall“ geregelt war, wird nun zur geltenden Normalität.

Das neue Gesetz sagt uns also sinngemäß nicht „Alle sind zur Musterung verpflichtet“, sondern es bezieht sich auf die ohnehin immer noch geltende Musterungspflicht, Genehmigungspflicht etc. aus 2011 – mit der einzigen Änderung, dass diese Regelungen auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls gelten – also demnach auch seit Inkrafttreten vom 1. Januar 2026. Seitdem also „aufgefallen“ ist, dass die Genehmigungspflicht unter den oben genannten „§§ 3, 8a bis 20b, 25, 32“ usw. zählt, halten die Diskussionen an, ob jene nun aktuell gilt oder nicht. Denn rein formal lässt sich aus dem Gesetz ableiten, dass die Genehmigungspflicht gilt – gleichzeitig fehlt es an Verwaltungsvorschriften, wie diese praktisch umgesetzt werden soll.

„Gesetzgeberisches Versehen?

„Solange der Wehrdienst freiwillig ist, soll es keinen echten Genehmigungsprozess geben“ – versprach CSU-Verteidigungspolitiker Thomas Erndl. Die Genehmigungspflicht habe demnach „keinerlei Umsetzungsrelevanz“, denn immerhin gelte sie seit dem Kalten Krieg unter Zeiten der Wehrpflicht und hatte zum Ziel die Verfügbarkeit aller Wehrpflichtigen sicherzustellen. Seitdem wird um Kopf und Kragen argumentiert und versucht Abhilfe zu schaffen, um die Bevölkerung und die öffentliche Debatte um die Genehmigungspflicht ruhigzustellen.

Aushelfen soll dabei nun ein weiterer geltender Absatz, der regelt, dass die Genehmigung grundsätzlich zu erteilen ist, wenn die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Damit soll uns zugesichert werden, dass die Genehmigungspflicht ja eigentlich keine Bedeutung hätte. Doch Abhilfe schafft diese Regelung dabei nicht unbedingt. Denn zwar sagt sie aus, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Genehmigung stets zu erteilen ist, weil der Wehrdienst aktuell nicht verpflichtend ist, jedoch schließt dieser Absatz eine pauschale Genehmigungspflicht als solche lange nicht aus.

Ein weiterer Vorschlag lag darin, durch eine Verwaltungsvorschrift klarzustellen, dass die Genehmigung als erteilt gelte, solange der Wehrdienst freiwillig sei – es soll also eine pauschale Genehmigung fingiert werden. Doch korrigieren tut eine solche Verwaltungsvorschrift die nun tatsächlich rechtlich geltende Genehmigungspflicht lange nicht – zumal eine Verwaltungsvorschrift als solche bloß interne Handlungen der Verwaltung vorgibt und keine außenwirksame Wirkung gegenüber Bürgern hat, wie ein Gesetz als solches. Und dass aktuell keine Genehmigungsverfahren verlangt werden, ändert nichts an der Tatsache, dass die Genehmigungspflicht damit nun durch das Gesetz formell bestehen bleibt. So oder so schafft diese Regelung massive Unsicherheiten, die trotz der Unklarheit über dessen Geltung – bzw. grade dann – zu einem disziplinierenden Instrument wird.

Das rechtliche Gerüst für das, was die europäische Führungsmacht braucht

Allein die Mehrausgaben für die Fragebögen, Musterungen, Personal und Verwaltungskosten nur zur bloßen Durchsetzung dieses Gesetzes werden im Gesetzesentwurf auf ca. 495 Millionen Euro für das Jahr 2026 allein prognostiziert. Für 2027 dann 603 Millionen, für 2028 713 Millionen und für 2029 insgesamt 849 Millionen Euro. Die Bundesregierung schöpft mit dem neuen Wehrdienstgesetz also bis hier hin all ihre rechtlichen Möglichkeiten aus, den Krieg vorzubereiten und den Staatshaushalt und damit unsere Steuergelder dafür noch tiefer zu auszuplündern. Das Gesetz gibt dabei vielseitige Möglichkeiten: das umfangreiche Sammeln von allen für den Wehrdienst wichtigen Daten aller jungen Männer in diesem Land, die kurzfristige Möglichkeit, auf dieser Grundlage dann die Wehrpflicht einzuberufen. Die Jugend wird zunehmend militarisiert und unter dem Schüren von Angst darauf vorbereitet, Deutschlands Interessen militärisch durchzusetzen. Die Präsenz der Bundeswehr in unserem Alltag und die damit einhergehende schrittweise psychologische Vorbereitung darauf, sich an den Gedanken des Wehrdienstes zu gewöhnen, lässt uns aktuell jedoch auch immer mehr in Frage stellen, wem all das nützt.

Nachdem „A. Problem und B. Ziel“ in der Präambel festgestellt wurden, findet sich auf Seite 4 übrigens folgende Feststellung:

„C. Alternativen

Keine.

Doch mit welcher Entschlossenheit wir aktuell durch die Proteste in den Schulen, Betrieben und Universitäten, auf den Schulstreiks oder Ostermärschen zeigen, zeigt uns gleichzeitig, wie brüchig diese behauptete Alternativlosigkeit für die Arbeiterklasse und die Jugend hierzulande ist. Umso zentraler bleibt unsere Aufgabe darin, die Friedensbewegung zu stärken und durch die anstehenden Proteste deutlich zu machen, dass wir für ihre Raubkriege nicht hinhalten werden. Denn wo sie von „keinen Alternativen“ sprechen, liegt es an uns, unsere Alternativen in unseren alltäglichen Kämpfen aufzuzeigen.

Der ganze Gesetzestext ist hier zu finden

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